Nach einem Unfall kommen auf den Verletzten unter Umständen viele Wege zu: Arzttermine, Heilbehandlung
in Spezialkliniken, berufliche Förderung in Rehabilitationszentren usw. Erhebliche Fahrkosten können dabei anfallen.
Grundsätzlich gilt: Der Verletzte hat auf Erstattung von Fahrtkosten einen Rechtsanspruch. Dazu gehören auch
Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten und Kosten des Gepäcktransports.
Was unter dem Begriff "notwendige Fahrkosten" verstanden und anerkannt wird, ist exakt umschrieben: Es sind die
Kosten, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels
entstehen. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen (z.B. Bahn-Card) und die günstigste Verkehrsverbindung sind dabei
in Anspruch zu nehmen.
Vorrangig sollten öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Mehrkosten für die 1. Klasse werden nur dann übernommen,
wenn die Art und Schwere der Verletzung oder Behinderung die Benutzung der 2. Klasse unzumutbar machen.
Auch hier sind die Vorgaben für eine Anerkennung eindeutig definiert: Ist ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel
nicht in angemessener Zeit erreichbar oder seine Benutzung für den Verletzten nicht zumutbar (Bescheinigung durch den
behandelnden Arzt), werden die Kosten für ein angemessenes Verkehrsmittel oder des privaten Kfz gezahlt. Was im
Einzelnen unter angemessen zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Reisekostenrecht sieht bei Arbeitsunfällen folgende Regelung vor: Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
wird der Betrag zu Grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse
des zweckmäßigsten Verkehrsmittels zu zahlen ist (§ 53 SGB IX).
Für die Benutzung sonstiger Verkehrsmittel gilt § 5 des Bundesreisekostengesetzes, nach dem bei Kfz-Benutzung
Wegstreckenentschädigungen in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt werden, höchstens
jedoch 130 Euro.
Bei Dienstunfällen richtet sich die "Wegstreckenentschädigung" bei der Benutzung des privaten Kfz nach den Sätzen
des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Derzeit werden bei Kraftfahrzeugen 20 Cent je Kilometer gezahlt.
Auch die dafür anfallenden Kosten werden von der UK PT übernommen. Notwendig ist hierfür allerdings eine
ärztliche Verordnung über eine Krankenbeförderung und als weitere Voraussetzung, dass die Nutzung des privaten
Kfz nicht möglich ist.