Erstattung der Fahrtkosten

Nach einem Unfall kommen auf den Verletzten unter Umständen viele Wege zu: Arzttermine, Heilbehandlung in Spezialkliniken, berufliche Förderung in Rehabilitationszentren usw. Erhebliche Fahrkosten können dabei anfallen.

Grundsätzlich gilt: Der Verletzte hat auf Erstattung von Fahrtkosten einen Rechtsanspruch. Dazu gehören auch Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten und Kosten des Gepäcktransports.

Eine klare Definition

Was unter dem Begriff "notwendige Fahrkosten" verstanden und anerkannt wird, ist exakt umschrieben: Es sind die Kosten, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels entstehen. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen (z.B. Bahn-Card) und die günstigste Verkehrsverbindung sind dabei in Anspruch zu nehmen.

Was ist im Einzelnen zu beachten?

Vorrangig sollten öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Mehrkosten für die 1. Klasse werden nur dann übernommen, wenn die Art und Schwere der Verletzung oder Behinderung die Benutzung der 2. Klasse unzumutbar machen.

Und andere Verkehrsmittel, z.B. das private Kfz?

Auch hier sind die Vorgaben für eine Anerkennung eindeutig definiert: Ist ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht in angemessener Zeit erreichbar oder seine Benutzung für den Verletzten nicht zumutbar (Bescheinigung durch den behandelnden Arzt), werden die Kosten für ein angemessenes Verkehrsmittel oder des privaten Kfz gezahlt. Was im Einzelnen unter angemessen zu verstehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Auf Heller und Cent

Das Reisekostenrecht sieht bei Arbeitsunfällen folgende Regelung vor: Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird der Betrag zu Grunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels zu zahlen ist (§ 53 SGB IX).

Für die Benutzung sonstiger Verkehrsmittel gilt § 5 des Bundesreisekostengesetzes, nach dem bei Kfz-Benutzung Wegstreckenentschädigungen in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt werden, höchstens jedoch 130 Euro.

Bei Dienstunfällen richtet sich die "Wegstreckenentschädigung" bei der Benutzung des privaten Kfz nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Derzeit werden bei Kraftfahrzeugen 20 Cent je Kilometer gezahlt.

Und Taxi oder Mietwagen?

Auch die dafür anfallenden Kosten werden von der UK PT übernommen. Notwendig ist hierfür allerdings eine ärztliche Verordnung über eine Krankenbeförderung und als weitere Voraussetzung, dass die Nutzung des privaten Kfz nicht möglich ist.