Unfallversicherungsschutz in der Arbeitspause

Arbeitspausen dienen der Entspannung und Erholung, um neue Kraft für die weiteren Arbeitsstunden zu schöpfen. Die Pause steht somit in einem engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Unfälle, die sich während der Pause an der Arbeitsstätte ereignen, werden deshalb normalerweise als Arbeitsunfälle anerkannt. Auch derjenige, der die Pause für ein Nickerchen nutzt, genießt Versicherungsschutz, denn der Schlaf gibt Erholung und neuen Elan für die weitere Arbeit.

Einschränkungen

Anders sieht es bei Tätigkeiten und Beschäftigungen aus, die nicht dem Pausenzweck und somit der Entspannung und Erholung dienen. Ein Beispiel: Nutzt jemand während der Pause eine betriebliche Einrichtung (etwa eine Kreissäge) für den Eigenbedarf und erleidet dabei einen Unfall, dann steht er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch die während der Pause erledigte kleinere Reparatur am Auto, das für den Weg zu und von der Arbeit benutzt wird, ist nicht unfallversichert. Beide Male handelt es sich um so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein Unfallversicherungsschutz gilt.

Auch Essen und Trinken fallen unter diese nichtversicherten, eigenwirtschaftlichen Betätigungen. Unfälle, die durch mitgebrachtes Essen oder Trinken verursacht werden, gelten nicht als Arbeitsunfälle. Auf der anderen Seite wiederum erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auf die mit der Essenseinnahme verbundenen Nebentätigkeiten - etwa das Anwärmen des Essens oder die Reinigung des Geschirrs - wenn eine Betriebseinrichtung (z.B. eine schadhafte Herdplatte) den Unfall wesentlich mitverursacht hat.

Kleine, doch klare Unterschiede

Etwas kompliziert, aber konsequent sind die Regelungen im Hinblick auf die Essenseinnahme in einer Betriebskantine. Der Weg zur Kantine ist versichert, allerdings nur bis zur Eingangstür der Kantine (das gilt in gleicher Weise für den Weg zu einer Kantine außerhalb des Betriebsgeländes). Das Essen selbst in der Kantine ist es aber nicht, es sei denn, eine verdorbene Mahlzeit führt zu einer Erkrankung oder eine Betriebseinrichtung in der Kantine ist Ursache eines Unfalls. Unfälle, die beim Trinken passieren, etwa durch berstende Flaschen, sind nicht versichert - auch dann nicht, wenn die Flasche im Betrieb verkauft wurde.

Wer statt in die vorhandene Betriebskantine nach Hause, in eine Gaststätte oder in eine andere Kantine zum Essen geht, ist trotzdem auf dem Hin- und Rückweg unfallversichert. Das gilt ebenso für den Pauseneinkauf von Lebensmitteln und Getränken zum sofortigen Verzehr. Aber auch hier ist zu beachten: Der Versicherungsschutz endet jeweils an der Tür zur Gaststätte, zur Kantine, zum Geschäft oder an der eigenen Haustür.

Übrigens: Wer die Pause zu einem Spaziergang außerhalb des Betriebsgeländes nutzt, ist - so die Rechtsprechung - nicht versichert.