Unfallversicherungsschutz bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit

Eine Höchstarbeitsgrenze, die zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen könnte, kennt das Unfallversicherungsrecht nicht.

Der Versicherungsschutz greift immer dann, wenn es sich um einen Unfall bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit handelt. Neben der "eigentlichen" Arbeitstätigkeit gehören auch die Wege von und zur Arbeitsstätte zur versicherten Tätigkeit.

Selbst verbotswidriges Handeln schließt den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Sind z.B. auf Anordnung des Unternehmens vorgeschriebene Arbeitszeiten einzuhalten, wirkt es sich nicht negativ auf den Unfallversicherungsschutz aus, wenn es außerhalb dieser vorgeschriebenen Zeit zum Unfall kommt. Auch hier gilt: Unfallversicherungsschutz besteht, wenn sich der Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit ereignet.