Eine Höchstarbeitsgrenze, die zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen könnte, kennt das
Unfallversicherungsrecht nicht.
Der Versicherungsschutz greift immer dann, wenn es sich um einen Unfall bei der Ausübung einer
versicherten Tätigkeit handelt. Neben der "eigentlichen" Arbeitstätigkeit gehören auch die Wege
von und zur Arbeitsstätte zur versicherten Tätigkeit.
Selbst verbotswidriges Handeln schließt den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Sind z.B. auf
Anordnung des Unternehmens vorgeschriebene Arbeitszeiten einzuhalten, wirkt es sich nicht negativ
auf den Unfallversicherungsschutz aus, wenn es außerhalb dieser vorgeschriebenen Zeit zum Unfall
kommt. Auch hier gilt: Unfallversicherungsschutz besteht, wenn sich der Unfall bei Ausübung einer
versicherten Tätigkeit ereignet.