Kürzester Weg zur und von der Arbeit

Nach § 8 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) steht der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei wird dem Versicherten für die Wahl des geeigneten Weges ein Entscheidungsspielraum zugebilligt. Wird nicht die kürzeste Verbindung zwischen beiden Orten gewählt, kommt es im Einzelfall darauf an, ob für den weiteren Weg der "innere Zusammenhang" gegeben ist. Dies ist dann, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der Sicht des Versicherten noch dem Zurücklegen des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit zuzurechnen ist. Das ist insbesondere bei verkehrsbedingten Umständen zu bejahen, z.B. beim Umgehen einer schlechten Wegstrecke.