Nach § 8 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) steht der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei wird dem Versicherten für die Wahl des
geeigneten Weges ein Entscheidungsspielraum zugebilligt. Wird nicht die kürzeste Verbindung zwischen
beiden Orten gewählt, kommt es im Einzelfall darauf an, ob für den weiteren Weg der "innere Zusammenhang"
gegeben ist. Dies ist dann, wenn die Wahl der weiteren Wegstrecke aus der Sicht des Versicherten noch
dem Zurücklegen des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit zuzurechnen ist. Das ist insbesondere bei
verkehrsbedingten Umständen zu bejahen, z.B. beim Umgehen einer schlechten Wegstrecke.