Ersatz von Hilfsmitteln nach Unfall

Wie ein Teil des Körpers

Viele Beschäftigte sind im Beruf auf Brillen, Hörgeräte oder Prothesen angewiesen. Wenn ein Hilfsmittel bei der Arbeit wegen eines Unfalls beschädigt wird oder verloren geht, kann die UK PT ihren Versicherten Ersatz leisten. Ganz so, als ob ein Gesundheitsschaden eingetreten wäre.

Hilfsmittel sind zum Beispiel Brillen, Hörgeräte, Gehstützen, orthopädisches Schuhwerk, Prothesen und Rollstühle. Sie alle haben den Zweck, eine beeinträchtigte oder verlorene Körperfunktion zu erleichtern, zu ermöglichen oder ganz zu ersetzen. Da die Hilfsmittel direkt am Körper getragen werden, sind sie bei einem Unfall genauso gefährdet wie der Körper selbst. Daher sind sie vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit umfasst. Das gilt aber nur dann, wenn das Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Beschädigung bestimmungsgemäß verwendet oder zumindest griffbereit am Körper getragen wurde. Nicht versichert ist daher zum Beispiel einen Brille, wenn sie in einem Schrank abgelegt und aus Versehen hinunter gestoßen wird. Erstattet werden können zudem nur solche Hilfsmittel, die üblicherweise bei der Arbeit verwendet werden. Auch müssen sie medizinisch notwendig sein.

Ein beschädigtes Hilfsmittel kann von der UK PT dann ersetzt werden, wenn die Ursache für die Beschädigung ein Arbeitsunfall war. Nach der Definition des Gesetzes ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper des Beschäftigten einwirkendes Ereignis, das infolge einer versicherten Tätigkeit oder auf dem unmittelbaren Weg von oder zu der Arbeitsstätte eintritt. Voraussetzung ist also immer eine direkte Einwirkung auf den Körper. Der Unfall muss vom Beschäftigten bewiesen werden.

Wichtig ist daher, so schnell wie möglich den Vorgesetzten zu informieren. Wie bei einem „normalen“ Arbeitsunfall meldet der Arbeitgeber der UK PT, dass bei einem Unfall ein Hilfsmittel beschädigt wurde. Hierfür gibt es im Personalbüro oder auf der Internetseite der UK PT (www.ukpt.de) das Formular „Unfallanzeige“. Denn obwohl eine Brille oder ein Hörgerät ein Gegenstand ist, handelt es sich nicht um einen Fall des Sachschadenersatzes. Die Beschädigung eines Hilfsmittels wird so behandelt, als ob beim Beschäftigten ein Gesundheitsschaden eingetreten wäre. Die Unfallanzeige muss eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs enthalten, damit sich feststellen lässt, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Anstelle des verletzten Körperteils ist auf der Unfallanzeige einfach das beschädigte Hilfsmittel einzutragen.

Bei einer beschädigten Brille wird dann der Optiker mit der Reparatur betraut. Sollte eine Wiederherstellung nicht möglich sein, wird eine neue Sehhilfe erworben. Die Rechnung hierfür muss zunächst selbst bezahlt werden. Anschließend werden die Originalrechnung der reparierten, beziehungsweise neuen Brille und die Rechnung der alten, beschädigten Brille bei der UK PT eingereicht. Sollte die alte Rechnung nicht mehr vorhanden sein, kann der Optiker den Kaufpreis der beschädigten Brille bestätigen. In einem kurzen Begleitschreiben sollte die Bankverbindung nicht vergessen werden. Nach Eingang aller Unterlagen prüft die UK PT, ob ein Versicherungsfall vorliegt und erstattet die Wiederherstellungskosten. Dies sind zunächst die Reparaturkosten. Wenn eine Reparatur nicht möglich ist, werden die Kosten einer neuen Brille erstattet. Ist die neue Brille jedoch teurer als die beschädigte Brille, kann nur der Kaufpreis der beschädigten Brille ersetzt werden. Die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers ist auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Verfügte also die beschädigte Brille über eine luxuriöse Ausstattung, die nicht mehr dem Ausgleich einer Behinderung, sondern der Zierde und dem Schmuck des Trägers diente (zum Beispiel Designergestell), kann der Schaden nicht im vollen Umfang von der UK PT übernommen werden. Unter Umständen kann aber eine solche Brillen-Ausführung ersetzt werden, die zum Ausgleich der Sehschwäche nicht unbedingt notwendig, aber medizinisch sinnvoll ist (zum Beispiel Gleitsichtgläser).

Wenn ein anderes Hilfsmittel als eine Brille bei dem Unfall beschädigt wurde, werden eine ärztliche Verordnung und ein Kostenvoranschlag benötigt. Beides wird bei der UK PT eingereicht. Ist nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ersatz möglich, genehmigt die UK PT die Reparatur oder Neuanschaffung. Bei orthopädischen Schuhen schaltet die UK PT die orthopädischen Versorgungsstellen bei den Versorgungsämtern ein. Sobald die Genehmigung vorliegt, kann die Reparatur in Auftrag gegeben oder ein neues Hilfsmittel beschafft werden. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Fachgeschäft und der UK PT.

Wenn bei der Arbeit die Brille beschädigt wurde:

  • Vom Arbeitgeber Unfallanzeige erstellen lassen.
  • Beim Optiker die Brille reparieren lassen, beziehungsweise eine neue besorgen und bezahlte Originalrechnung einreichen.
  • Kopie der alten Rechnung oder Bescheinigung über den Preis der alten Brille einreichen.

Wenn bei der Arbeit sonstige Hilfsmittel beschädigt wurden:

  • Vom Arbeitgeber Unfallanzeige erstellen lassen.
  • Ärztliche Verordnung des Hilfsmittels und Kostenvoranschlag bei der UK PT einreichen.
  • Nach der Genehmigung das Hilfsmittel reparieren lassen oder ein neues beschaffen.
  • Abrechnung direkt zwischen Fachgeschäft und UK PT.