Während das Verletztengeld Entgeltersatzfunktion hat, soll die Rente den Nachteil ausgleichen, den der
Versicherte dadurch erleidet, dass sich seine Arbeitsmöglichkeiten durch die Folgen des Versicherungsfalles
gemindert haben. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit muss über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus mindestens 20% betragen, um einen Rentenanspruch zu begründen.
Die Rente beginnt, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld (mehr) gegeben ist. Bei Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben wird sie neben dem Übergangsgeld gezahlt.
Ihre Höhe richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst.