
Wenn ein Unfall bei der Arbeit vermutlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, dann muss der
Verletzte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Mit diesem sogenannten D-Arzt-Verfahren wird
sichergestellt, dass die Unfallverletzten schnell die bestmögliche Behandlung erhalten.
Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen
auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern bestellt. Neben der
entsprechenden Qualifikation, d.h. einer abgeschlossenen Facharzt-Weiterbildung zum Chirurgen oder
Orthopäden sowie der erforderlichen personellen und räumlichen Praxisausstattung, muss der Arzt, der
sich um eine Bestellung zum D-Arzt bewirbt, eine ständige unfallärztliche Bereitschaft gewährleisten.
Grundsätzlich sind sowohl die Arbeitgeber als auch die erstbehandelnden Ärzte verpflichtet, alle
Arbeitsunfähigen oder alle Unfallverletzten, die voraussichtlich länger als eine Woche behandelt werden
müssen, unverzüglich einem D-Arzt vorzustellen. Dieser entscheidet nach einer von ihm selbst
durchgeführten Untersuchung, ob eine besondere Heilbehandlung oder eventuell auch eine stationäre
Einweisung notwendig ist oder ob die hausärztliche Versorgung ausreicht. Das Ergebnis dieser Untersuchung
hält er in einem Bericht (D-Bericht) fest.
Neben dem D-Arzt-Verfahren gibt es im Rahmen der besonderen berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung
auch das Verletztenartenverfahren und ein besonderes Verfahren bei Augen- und bei Hals-, Nasen- und
Ohren-Verletzungen. Nach dem Verletztenartenverfahren müssen Versicherte mit besonders schweren
Verletzungen, die stationärer Behandlung bedürfen, in ausgewählten und zugelassenen Krankenhäusern oder
in speziellen berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen behandelt werden. Versicherte mit Augen- oder
HNO-Verletzungen müssen schnellst möglich dem jeweiligen Facharzt vorgestellt werden. Dieser entscheidet
dann, ob eine allgemeine Behandlung ausreicht oder eine besondere Heilbehandlung angezeigt ist.