Unfallversicherungsschutz bei Entsendung

Dienst ist Dienst – auch im Ausland

Grundsätzlich richten sich die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung für die Beschäftigung im Ausland nach der Ausstrahlungsregelung in Paragraf 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Greift dieser Paragraf, so muss die Entsendung im Rahmen eines bestehenden inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen und zeitlich begrenzt sein.

Das Beschäftigungsverhältnis muss in der Regel vor Beginn der Entsendung ins Ausland bestanden haben und nach deren Beendigung weitergeführt werden, der Entgeltanspruch besteht weiterhin gegen den inländischen Arbeitgeber. Wer bei einem Arbeitgeber im Ausland oder bei einer selbstständigen Niederlassung angestellt ist, fällt unter ausländisches Recht – und nicht unter den deutschen Unfallversicherungsschutz.

Der Auslandseinsatz darf nicht auf Dauer angelegt sein, sondern muss von vornherein zeitlich begrenzt sein. Eine bestimmte Zeitgrenze gibt es in der Regel allerdings nicht. Grundsätzlich kann die Entsendung auch über mehrere Jahre erfolgen. Oft lässt sich jedoch kein konkreter Zeitraum angeben, zum Beispiel bei Projekten. Dann gilt der Fertigstellungstermin.

Die Entsendung muss nicht auf ein Land beschränkt sein. Wird der Arbeitnehmer nacheinander ohne zeitliche Unterbrechung in unterschiedliche Länder entsandt, ist das rechtlich eine einzige Entsendung. Voraussetzung ist allerdings wiederum, dass der Auslandseinsatz insgesamt von vornherein zeitlich beschränkt ist.

Wird ein Arbeitnehmer in einen Staat entsandt, für den die EWG-Verordnungen gelten (hierzu gehören neben den EUStaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), darf die Entsendung maximal für zwölf Monate erfolgen. Allerdings kann eine Verlängerung der Frist vereinbart werden. Mit Israel, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kroatien, Marokko, Mazedonien, der Türkei und Tunesien sind Entsendezeiträume zwischen 12 und 36 Monaten vereinbart. Auch hier besteht die Möglichkeit der Verlängerung.

Versichert sind – wie im Inland auch – nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also Arbeitszeit und Arbeitsweg. Wer sich beruflich in einem Krisen- oder Kriegsgebiet aufhält und deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er sich nicht entziehen kann, ist in der Regel auch bei nicht unternehmensbezogenen Tätigkeiten versichert. So bei Folgen von Gewalttaten oder Entführungen. Auch besondere Gesundheitsgefahren in bestimmten Regionen, wie beispielsweise Malaria, können unter Umständen abgedeckt sein.