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Aktuelle Informationen

(Stand 06.09.2010)

Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien, Regeln

  • "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" in Kraft getreten

    Die Verordnung gliedert sich in vier Artikel:

    • Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung – OstrV

      Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) dient dem Schutz vor Augen- und Hautschäden bei Beschäftigten, die Expositionen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind.

    • Artikel 2 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

      Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird in Anhang Teil 3 Absatz 1 "Pflichtuntersuchungen" und in Anhang Teil 3 Absatz 2 "Angebotsuntersuchungen" durch Aufnahme der Regelungen für Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung ergänzt.

    • Artikel 3 Verordnung zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung – OstrV

      Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wird u. a. in folgenden Punkten geändert:

      • § 13 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" fällt weg
      • Schüler und Studierende werden Beschäftigten gleichgesetzt.
      • Beim Aufenthalt in Lärmbereichen (§ 7) wird auf die Verpflichtung zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung hingewiesen
    • Artikel 4 Änderung bestehender Arbeitsschutzverordnungen

      Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird u. a. in folgenden Punkten geändert:

      • Erweiterung des Anwendungsbereiches der ArbStättV in Bezug auf die Sicherheitskennzeichnung,
      • Anforderungen an Unterkünfte künftig nicht mehr auf Baustellen beschränkt, sondern für alle Arbeitsstätten z. B. beim Einsatz von Saisonarbeitskräften geltend (§ 6 Abs. 5),
      • Verlängerung der Übergangsregelung für Arbeitsstättenrichtlinien bis zum 31.12.2012, wenn sie nicht vorher durch ASR ersetzt werden (§ 8 Abs. 2),
      • Aufnahme eines Paragrafen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, damit vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdungen der Arbeitnehmer durch die Aufsichtsbehörden geahndet werden können (neuer § 9),
      • Aufnahme der Anforderung, Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz bereitzustellen.
  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" aufgehoben

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 16. Juli 2010 mitgeteilt, dass die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" aufgehoben wurde.

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur" veröffentlicht

    Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in § 3 Abs. 1 sowie insbesondere im Punkt 3.5 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitsstättenregel gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe- Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden.
    Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gilt mit Bekanntmachung der ASR A3.5 die alte Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6 "Raumtemperaturen" nicht weiter fort.

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.4 "Unterkünfte" veröffentlicht

    Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Unterkünften für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 und 6 sowie insbesondere im Punkt 4.4 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" (Ausgabe November 2009) aktualisiert

    Die Aktualisierungen betreffen Punkt 3.11 und Punkt 5 Absatz 6 Satz 1 und 2. Die Arbeitsstättenregel ASR A1.7 wird erstmals ergänzt durch "Ausgewählte Literaturhinweise", in denen branchenspezifische Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger und anderer Institutionen aufgeführt werden, die den Arbeitgeber bei der praxisgerechten Umsetzung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung unterstützen können.

    Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

    • ASR 10/1 "Türen und Tore"
    • ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz"
    • ASR 10/6 "Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren"
    • ASR 11/1-5 "Kraftbetätigte Türen und Tore"

    nicht weiter fort.

  • Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen" neu gefasst

    Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat die Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203) neu gefasst und gleichzeitig die:

    • TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen",
    • TRBS 1203 Teil 2 "Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Druckgefährdungen" und
    • TRBS 1203 Teil 3 "Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Elektrische Gefährdungen"

    aufgehoben.

    Die ehemaligen Teile 1 bis 3 sind jetzt in die neu gefasste TRBS 1203 integriert, die Begriffe Berufsausbildung, Berufserfahrung und Zeitnahe berufliche Tätigkeit werden näher erläutert und an Hand von Beispielen konkretisiert.

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit veröffentlicht

    TRBS 1112 Teil 1

    "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen"

    TRBS 1201 Teil 5

    "Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion"

    TRBS 2121 - Teil 2

    "Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

    Teil 2 der TRBS 2121 konkretisiert die §§ 10, 11 und den Anhang 2, Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit der TRBS 2121.

    TRBS 2121 - Teil 4

    "Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln"

    Teil 4 der TRBS 2121 konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch das "Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln".

    Hierunter fallen z. B. Krane, Winden und Flurförderzeuge, die zum Bewegen von Arbeitskörben, Arbeitsbühnen und Personenförderkörben eingesetzt werden.

  • Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) veröffentlicht

    Die TRLV Lärm besteht aus folgenden Teilen:

    Die TRLV Vibrationen besteht aus folgenden Teilen:

    Mit den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) wird die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Lärm und/oder Vibrationen, hinsichtlich der Messung von Lärm und Vibrationen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert.

UK PT Regelwerk

UK PT Informationsmaterialien

  • Neu: Arbeitsschutz-Faltblatt "Arbeitnehmerüberlassung"

    Das Faltblatt aus der neuen Reihe "Regelwerk kompakt" wendet sich in Form von Fragen und Antworten zum Thema Arbeitnehmerüberlassung an die Verantwortlichen im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

  • Aktualisiert: Flyer "Arbeitsumfelduntersuchung – Information für Führungskräfte"

  • Neu: Medien im Rahmen der Kampagne "Risiko Raus"

    • Flyer "Lass dich sehen! – Warnkleidung rettet Leben"
    • Broschüre "Professionelle Ladungssicherung – Kurzinformation für Führungskräfte"
  • Neu: Medien im Rahmen der UK/BG/DVR-Schwerpunktaktion 2010

    • Broschüre "Ladegut, sicher ans Ziel! – Hintergründe, Regeln, Servicetipps"
    • Faltblatt mit CD-ROM "Ladegut, sicher ans Ziel!"
    • Leporello "Ladegut, sicher ans Ziel! - Mitnahme von Personen"
    • Leporello "Ladegut, sicher ans Ziel! - Ladungssicherung im Pkw"
    • Leporello "Ladegut, sicher ans Ziel! - Ladungssicherung im Transporter"