Ist das "4-Augen-Prinzip" nach § 18 UVV Kassen bei 2 Mitarbeitern im Schalter-/Kassenbereich gewährleistet?
Der Arbeitgeber hat nach § 3 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldinstituten, wie z. B. in Filialen der Postbank, hat der Arbeitgeber dabei die besonderen Gefährdungen, die sich aus dem Umgang mit Bargeld für die Mitarbeiter ergeben, zu berücksichtigen. Auch die örtlichen Gegebenheiten in der Filiale und das Umfeld der Filiale sind einzubeziehen.
Spezielle Regelungen dazu enthält die UVV "Kassen" (GUV-V C 9) in der Fassung vom Januar 1997.
Der § 18 Abs. 1 UVV "Kassen" regelt, dass Arbeitsplätze mit Beschäftigtenbedienten Bankautomaten (BBA-Stelle) in öffentlich zugänglichen Bereichen nach den Vorgaben der UVV gesichert sein müssen. Außerdem muss die ständige Anwesenheit von mindestens zwei Versicherten mit Blickkontakt gewährleistet sein.
Zum Begriff "ständige Anwesenheit" enthält die Information "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen i. V. m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz" (BGI/GUV-I 819-2) unter Ziffer 1.1 folgende Ausführungen: "Ständige Anwesenheit ist auch gegeben, wenn sie nur kurzfristig unterbrochen wird, z. B. zum
Als kurzfristige Unterbrechung können z. B. nicht angesehen werden:
Neben der ständigen Anwesenheit ist der "Blickkontakt" eine weitere Bedingung im § 18 UVV "Kassen". Nach der BGI/GUV-I 819-2, Ziffer 1.1 ist der Blickkontakt gegeben, wenn sich die geforderte Mindestanzahl Versicherter so im Kundenbereich aufhält, dass sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen/Beeinträchtigung sehen können und diese Versicherten von einem Kunden beim Betreten der Geschäftsräume gesehen werden. Dies setzt auch voraus, dass die Sicht nicht durch z. B. Bauteile, Blumen, Werbeträger oder sonstige Gegenstände eingeschränkt ist.
Ein kurzfristiger Aufenthalt, z. B. zur Übergabe eines größeren Geldbetrages in einem angrenzenden Raum oder zum Holen einer benachrichtigten Sendung aus einem angrenzenden Raum, steht dem § 18 UVV "Kassen" nicht entgegen. Nur unvorhersehbare Ereignisse können insoweit eine Ausnahme zulassen.
Die Information "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Betrieb" (BGI/GUV-I 819-3)
enthält unter Ziffer 5.8 zum Betrieb einer BBA-Stelle u. a. folgende Ausführungen:
"Zum Betrieb einer BBA-Stelle sind mindestens zwei ständig anwesende
Versicherte mit Blickkontakt erforderlich. Um die geforderte Anzahl der
Versicherten zu gewährleisten, ist etwa die anderthalb- bis zweifache Anzahl
an Beschäftigten als Stammpersonal sinnvoll. Anderenfalls erfordert die
Abwesenheit bei Krankheit, Urlaub, Fortbildungsmaßnahmen etc. und bei der
Kundenbetreuung außerhalb des Schalterraumes zwangsläufig einen zusätzlichen
Aufwand für Organisation und Kontrolle. …"
Zusammenfassend ergibt sich, dass in einer Filiale (BBA-Stelle), die stellenplanmäßig mit nur zwei Beschäftigten besetzt ist, die Forderung des § 18 UVV "Kassen" kaum sichergestellt werden kann. Deswegen sollten nur Filialen ab drei Planstellen aufwärts mit einem BBA ausgerüstet werden.
Die Überprüfung einer vorhandenen Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, wenn sich z. B. wesentliche Änderungen im Betrieb der Filiale ergeben. Dazu gehört auch die Reduzierung der regelmäßig anwesenden Beschäftigten. Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung "Kassen" und der Entscheidung über Maßnahmen zum Erreichen des Schutzzieles sind die Betriebsräte zu beteiligen. Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der UVV "Kassen" enthält die gleichnamige Information "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Hinweise …" (BGI/GUV-I 819-1).
Stand: Juli 2010