Können die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen entsprechend GUV-V A 8 noch verwendet werden?
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten wird in der Arbeitsstättenverordnung
geregelt. Nach
Ziffer 1.3 (2)
des Anhangs ist die Kennzeichnung nach den Vorgaben der
Richtlinie 92/58/EWG
des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz auszuführen.
Konkretisiert wird die Richtlinie durch die
ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Die Basis der ASR A 1.3 bildet die Unfallverhütungsvorschrift
GUV-V A 8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz",
deren grundlegende Inhalte in der ASR A1.3 übernommen wurden.
Für den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/58/EWG, der nicht durch die Arbeitsstättenverordnung abgedeckt wird, wie z.B. Transportmittel
im öffentlichen Verkehr, erfolgt die nationale Umsetzung weiterhin durch die Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 8 (ASR A1.3 Ziffer 2).
Entsprechend Anhang II Ziffer 1.3 der Richtlinie 92/58/EWG
können die verwendeten Piktogramme leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in der Richtlinie.
Vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.
Das bedeutet in der Praxis, dass unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen, die Kennzeichen entsprechend der GUV-V A 8
nicht gegen neue ausgetauscht werden müssen.
Zu den Rettungszeichen E09 bzw. E10 "Rettungsweg/Notausgang" (in Verbindung mit E01 bzw. E02) gibt der Fachausschuss "Sicherheitskennzeichnung"
der Unfallversicherungsträger (FA "SIKE") folgende Stellungnahme ab:
'Die Aufnahme der "neuen" Variante der Kennzeichnung von Rettungsweg bzw. Notausgang ist in der Entwicklung der nationalen und
internationalen Normung begründet. Sie beinhaltet keine Nachrüstpflichten, da dies nur eine weitere Möglichkeit der Kennzeichnung
darstellt. Der FA "SIKE" empfiehlt die Anbringung der "neuen" Variante bei der Kennzeichnung von neuen Gebäuden.'
Die "neuen" Varianten der Kennzeichnung von Rettungsweg bzw. Notausgang sind nicht auf die bisherigen "alten" Rettungszeichen
anzuwenden (kein vermischen, z.B. E13 mit E01).
Stand: April 2010