Gibt es vom Unfallversicherungsträger vorgegebene Intervalle für die Begehung von Arbeitsstätten?
Es gibt keine festgelegten Intervalle für die Begehung von Arbeitsstätten. Die Fristen ergeben sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber (§ 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1)) und sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung konkret festgelegt werden.
Für den zeitlichen Abstand der Begehungen sind verschiedene Einflussgrößen zu berücksichtigen, so z. B.
Ändern sich die o. a. beispielhaften Voraussetzungen, wären die Fristen zu
überprüfen und ggf. zu verkürzen bzw. zu verlängern.
Die Begründung für die Zeitintervalle einer Arbeitsstättenbegehung sollte
ebenso, wie die durchgeführte Begehung, dokumentiert werden.
Stand: Juli 2010