Fragen und Antworten - Arbeitsstätten allgemein

Begehung von Arbeitsstätten

Gibt es vom Unfallversicherungsträger vorgegebene Intervalle für die Begehung von Arbeitsstätten?

Es gibt keine festgelegten Intervalle für die Begehung von Arbeitsstätten. Die Fristen ergeben sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber (§ 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1)) und sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung konkret festgelegt werden.

Für den zeitlichen Abstand der Begehungen sind verschiedene Einflussgrößen zu berücksichtigen, so z. B.

  • die Gefährdungen auf Grund der verwendeten Arbeitsmittel,
  • die besondere Arbeitsverfahren,
  • die Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Klima, Lärm, Vibration,
  • die Qualifikation der Beschäftigten,
  • die örtlichen Gegebenheiten,
  • der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung.

Ändern sich die o. a. beispielhaften Voraussetzungen, wären die Fristen zu überprüfen und ggf. zu verkürzen bzw. zu verlängern.
Die Begründung für die Zeitintervalle einer Arbeitsstättenbegehung sollte ebenso, wie die durchgeführte Begehung, dokumentiert werden.

Stand: Juli 2010