Müssen in Firmenfahrzeugen Warnwesten vorhanden sein?
Der Arbeitgeber hat gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat zudem eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Ferner hat er durch eine Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu ermitteln und festzulegen, § 5 ArbSchG.
Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (GUV-V D 29) zu beachten und festzulegen, ob Firmenfahrzeuge mit Warnwesten auszustatten sind. Dabei ist unter anderem zu beachten, dass beim Verlassen des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum z. B. bei Pannen, Anlegen von Schneeketten Risiken bestehen. Die Kosten der Ausstattung dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden, § 3 Abs. 3 ArbSchG. Das Bereitstellen von Warnwesten in Firmenfahrzeugen - ob gemietet, geleast, finanziert oder im Eigentum stehend - , ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten. Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen.
Stand: Juli 2010