Fragen und Antworten - Transport und Verkehr

Fahrzeuge

Sind für Fahrzeuge jährliche Prüfungen nach § 57 UVV "Fahrzeuge" (GUV-V D"29) durchzuführen?

Nach § 57 UVV "Fahrzeuge" sind die Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens 1x jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Die Prüfung umfasst nicht nur den verkehrssicheren Zustand, sondern auch den arbeitssicheren Zustand (z. B. Vorhandensein und Zustand von Warnkleidung sowie Einrichtungen zur Ladungssicherung). Der verkehrssichere Zustand kann auch anhand einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO nachgewiesen werden. Pkw und Krafträder sind entsprechend der Herstellervorgaben in einer autorisierten Fachwerkstatt zu inspizieren und ggf. in den sicheren und mangelfreien Zustand zu versetzen.

Neben der UVV "Fahrzeuge" (GUV-V D 29) sind auch die BG-Grundsätze 915 – "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" und 916 – "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" zu beachten. Prüfungen von Aufbauten und weiteren Einrichtungen sind erforderlich, sofern dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Regel bestimmt ist, z. B.:

Stand: Juli 2010