Fragen und Antworten - Ergonomie

Heben und Tragen

Gibt es Gewichtsgrenzen für das manuelle Heben und Tragen?

Der Arbeitgeber ist allgemein auf Grund des § 5 Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und die nötigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Bei der Gefährdungsermittlung und den Maßnahmen des Arbeitsschutzes muss der Arbeitgeber den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.

Für das Heben und Tragen von Lasten sind das neben der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) u.a. auch der LASI-Leitfaden LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten" und das Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2108.

Nach dem Anhang der LasthandhabV können keine allgemeingültigen Gewichtsgrenzen für die in der Praxis vorkommenden vielfältigen, unterschiedlichen manuellen Handhabungen von Lasten genannt werden.

Bei der Gefährdungsermittlung sind daher z.B. Alter, Geschlecht, körperliche Leistungsfähigkeit, Dauer, Häufigkeit, Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen.

Das Kernstück des LASI-Leitfaden LV 9 ist die Leitmerkmalmethode. Diese Methode hat sich zur Gefährdungsbeurteilung beim Heben und Tragen bewährt.

Aussagen über Grenzlasten in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht werden im Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2108 getroffen (Tabelle). Die aufgeführten Grenzlasten sind Richtwerte.

Tabelle: Grenzwerte für häufiges (körpernahes) Heben und Tragen von Lasten
Alter Frauen (Last in kg) Männer (Last in kg)
15-17 Jahre 10 15
18-39 Jahre 15 25
Ab 40 Jahren 10 20

Häufiges Heben und Tragen:
mehr als 3 mal in der Stunde, Gehstrecke < 5 Meter
Körpernah:
Die Lasten werden eng am Körper, mit gestrecktem Rücken und aufrechtem Oberkörper, gehoben und getragen.

Das Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg für Männer und 5 kg für Frauen wird als unkritisch angesehen.

Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. In § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sind die generellen Beschäftigungsverbote konkretisiert. Danach dürfen schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen keine Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich per Hand heben und tragen.

Stand: April 2010