Welche Schutzziele beinhaltet die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Die Bundesregierung hat mit der neuen Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, LärmVibrationsArbSchV) die EG-Arbeitsschutzrichtlinien über Lärm und Vibrationen und das Übereinkommen des Internationalen Arbeitsamtes zu Lärm und Vibrationen in deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, dafür sorgen, dass bestimmte Grenzwerte für Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz eingehalten bzw. bei deren Überschreiten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden.
Die Grenzwerte wurden bei der Umsetzung der EG-Lärmrichtlinie auf den Stand der wissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse festgelegt und verbindlich gemacht. Mit der neuen Verordnung wird in den Betrieben mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte gewährleistet. Besonders der sich ausbreitenden Lärmschwerhörigkeit wird begegnet, die seit langem an der Spitze der Berufskrankheiten steht und die Kassen der gesetzlichen Unfallversicherung erheblich belastet. Des Weiteren soll mit der neuen Verordnung Gesundheitsschäden durch Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen entgegengewirkt werden.
Auf Grund des Inkrafttretens der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (9. März 2007) hat die UK PT die Unfallverhütungsvorschrift Lärm (GUV-V B 3, bisherige GUV 9.20) rückwirkend zum 09. März 2007 außer Kraft gesetzt.
Stand: April 2010