Welche Arbeitsmittel sind durch eine befähigte Person zu prüfen?
Sofern die Sicherheit der Arbeitsmittel von den Montagebedingungen abhängt oder die Arbeitsmittel Schäden
verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese durch eine
befähigte Person zu prüfen. Z.B. elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Krane, Hebezeuge, Anschlagmittel.
Arbeitsmittel sind unverzüglich zu prüfen, wenn außergewöhnliche Ereignisse statt gefunden haben, die
schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. Das gilt auch für Arbeitsmittel nach Änderungs- oder
Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit beeinträchtigen können.
Grundlage sind immer die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
(BetrSichV § 10,TRBS 1201).
Stand: April 2010