Welche Berufsausbildung und –erfahrung benötigt die "Befähigte Person zum Prüfen von elektrischen Arbeitsmittel"?
Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde der Begriff der "befähigten Person" in Verbindung mit der Prüfung von Arbeitsmitteln eingeführt.
Danach darf der Arbeitgeber nur befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV beauftragen.
Zur befähigten Person sagt die BetrSichV in § 2 Abs. 7 Folgendes: "Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden."
Die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung konkretisiert die Technische Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203) im Abschnitt 2 "Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen" und ergänzend dazu der Abschnitt 3.3 "Zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen – Elektrische Gefährdungen".
Berufsausbildung:
Die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen
Gefährdungen muss eine elektrotechnische Berufsausbildung (Elektroniker der
Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik, Automatisierungstechnik oder
Informations- und Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker,
Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosystemtechnik oder Geräte- und
Systemtechnik, Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik sowie
vergleichbare industrielle Ausbildungen) abgeschlossen haben, ein
abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder eine andere für die
vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation
besitzen.
Berufserfahrung:
Mindestens einjährige Erfahrung mit der Einrichtung, dem Zusammenbau oder der
Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und/oder Anlagen besitzen.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Die Anforderungen an die befähigte Person sind auf der Grundlage der TRBS 1203 mittels einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, festzulegen und nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
Stand: Juli 2010