Fragen und Antworten - Allgemein

Befähigte Person

Wie hat die Beauftragung zur Elektrofachkraft zu erfolgen?

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Arbeitsmittel zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Die Anforderungen, die die Personen erfüllen müssen, welche vom Arbeitgeber mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind, werden in § 2 Abs. 7 der BetrSichV genannt und in der TRBS 1203 Befähigte Personen  konkretisiert.
Demnach darf der Arbeitgeber nur befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV beauftragen. Die Anforderungen an die befähigte Person sind zu dokumentieren.

Die Beauftragung der befähigten Person sollte schriftlich erfolgen oder in vergleichbarer Weise dokumentiert werden.
Die Schriftform dient vor allem der Rechtssicherheit.

Die Beauftragung kann auch Gegenstand der allgemeinen Stellenbeschreibung sein.

Die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt nicht die Beauftragung durch den Arbeitgeber.

Stand: Juli 2010