Wie hat die Beauftragung zur Elektrofachkraft zu erfolgen?
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen für Arbeitsmittel zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Die Anforderungen, die die Personen erfüllen müssen, welche vom Arbeitgeber
mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind, werden
in § 2 Abs. 7 der BetrSichV
genannt und in der TRBS 1203 Befähigte Personen konkretisiert.
Demnach darf der Arbeitgeber nur befähigte Personen mit der Prüfung von
Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 3 BetrSichV
beauftragen. Die Anforderungen an die befähigte Person sind zu dokumentieren.
Die Beauftragung der befähigten Person sollte schriftlich erfolgen oder in
vergleichbarer Weise dokumentiert werden.
Die Schriftform dient vor allem der Rechtssicherheit.
Die Beauftragung kann auch Gegenstand der allgemeinen Stellenbeschreibung sein.
Die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt nicht die Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Stand: Juli 2010