Ist die Unterweisung in "elektronischer Form" möglich?
Anforderungen zur Unterweisung von Beschäftigten ergeben sich u. a. aus dem
Arbeitsschutzgesetz (§ 12),
der Betriebssicherheitsverordnung (§ 9),
der Gefahrstoffverordnung (§ 14).
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgeber, abgeleitet aus der
Gefährdungsbeurteilung, Art, Umfang und Rhythmus der Unterweisung festzulegen.
Die folgenden Ausführungen stellen daher Empfehlungen dar.
Unterweisungen haben alle das Ziel, den Beschäftigten anhand einer
Information, durch Vortragende oder durch Präsentationen, Filme, etc.,
tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen, d. h. für die Gefahren, die
mit seiner Tätigkeit verbunden sind, zu sensibilisieren.
Die Unterweisung muss praxisbezogen, verständlich und eindringlich sein. Sie
muss die Qualifikation und die Erfahrungen der Beschäftigten
berücksichtigen.
Der Unterweisende soll die lernpsychologischen und arbeitspädagogischen
Erkenntnisse beachten, danach kann z. B. das Durchführen praktischer Übungen
sinnvoll sein. Die Aushändigung eines Merkblatts reicht nicht aus.
Stets muss geprüft werden, ob der Beschäftigte die Unterweisung auch
verstanden hat.
Die Unterweisungen haben immer vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und
regelmäßig wiederkehrend. Die Intensität und die Häufigkeit der Unterweisung
ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Bezogen auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen die Beschäftigten auch anhand
der Betriebsanweisung mündlich unterwiesen werden. Elektronische Medien können
allenfalls zur Unterstützung und Vorbereitung auf die Unterweisung genutzt
werden (TRGS 555, 4.3 Abs. 1).
Auch hier muss die Unterweisung vor Arbeitsaufnahme und dann mindestens
jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung nach Gefahrstoffrecht sind schriftlich festzuhalten und vom
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen
(§ 14 Abs. 2 GefStoffV).
Nach der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 sind die Unterweisungen ebenfalls
vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu wiederholen. Die
Unterweisungen sind zu dokumentieren
(§ 4 GUV-V A 1).
Hinsichtlich der Art der Unterweisung und ihrer Dokumentation ist der
Unternehmer - abgesehen vom Gefahrstoffrecht - grundsätzlich frei, sofern das
Ziel der Unterweisung erreicht wird und die folgenden sieben Punkte
berücksichtigt sind:
Eine "elektronische Unterweisung" kann daher nur als Ergänzung zur mündlichen Unterweisung gesehen werden. Wichtig ist hierbei, dass die elektronische Unterweisung z. B. hinsichtlich Ergonomie und Inhalt die Beschäftigten nicht überfordert. Insbesondere sollte für Fragen ein Ansprechpartner erreichbar sein. Zum Schluss darf auch hier die Verständniskontrolle durch interaktive Module nicht fehlen.
Stand: Juli 2010