Fragen und Antworten - Allgemein

Prüfung von Arbeitsmitteln

Dürfen Arbeitsmittel nach TRBS 1201 nur von "Befähigten Personen" geprüft werden oder ist es auch möglich, Arbeitsmittel von geeigneten unterwiesenen Personen prüfen zu lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch geeignete unterwiesene Personen Arbeitsmittel prüfen.
Dazu im Einzelnen:
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Er hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, damit das Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen an die Beschaffenheit (Sollzustand) nach § 7 BetrSichV entspricht.

Der Arbeitgeber ermittelt und bewertet die Gefährdungen bei der Benutzung eines Arbeitsmittels und leitet notwendige Maßnahmen ab - einschließlich notwendiger Prüfungen - um die sichere Benutzung des Arbeitsmittels zu gewährleisten.

Kommt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Prüfung des Arbeitsmittels erforderlich ist, dann hat der Arbeitgeber auch die mit der Prüfung zu beauftragende Person festzulegen.

Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung (überwachungsbedürftige Anlage) hat der Arbeitgeber bzw. Betreiber die für die Prüfungen entsprechenden Informationen des Herstellers, Erkenntnisse der Unfallversicherungsträger, betrieblichen Erfahrungen und sonstigen Informationen zum Stand der Technik zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Die mit der Prüfung zu beauftragende Person ist vom Arbeitgeber entsprechend der nach BetrSichV notwendigen Prüfungen festzulegen.

Es ist zwischen folgenden Prüfungen zu unterscheiden:

  • Prüfungen nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 BetrSichV - durch unterwiesene Personen (soweit die Prüfpersonen nicht nach den folgenden Prüfungen geregelt sind)
  • Prüfungen nach § 10 BetrSichV - durch befähigten Personen
  • Prüfungen von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen vor der erstmaligen Nutzung (Prüfungen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV) - durch befähigte Personen (§ 14 Abs. 3 BetrSichV)
  • Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach §§ 14, 15 BetrSichV - durch zugelassene Überwachungsstellen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch befähigte Personen

Prüfungen sind nach der TRBS 1201 durch unterwiesene Personen möglich, wenn i. d. R. davon auszugehen ist, dass

  • Gefährdungen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar sind,
  • der Sollzustand von dem nach § 9 BetrSichV unterwiesenen Beschäftigten einfach vermittelbar ist,
  • der Istzustand von dem nach § 9 BetrSichV unterwiesenen Beschäftigten leicht erkennbar ist,
  • der Prüfumfang nur wenige Schritte umfasst und
  • die Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand von dem nach § 9 BetrSichV unterwiesenen Beschäftigten einfach zu bewerten ist.

Für die Ergebnisse dieser Prüfungen besteht keine Aufzeichnungspflicht. Der Arbeitgeber ist aber gut beraten, wenn er die Begründung für seine Entscheidung - die Prüfung eines bestimmten Arbeitsmittels wird einer geeigneten unterwiesenen Person übertragen - in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Prüfungen nach § 10 BetrSichV sind von befähigten Personen durchzuführen, wenn davon auszugehen ist, dass

  • die Sicherheit des Arbeitsmittels von den Montagebedingungen abhängt,
  • die Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können,
  • außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können.
  • Instandsetzungsarbeiten die Sicherheit beeinträchtigen können.

Die Prüfergebnisse nach § 10 BetrSichV sind nach § 11 BetrSichV aufzuzeichnen.

Bei den anderen o. a. Prüfungen durch befähigte Personen bzw. durch zugelassene Überwachungsstellen konkretisiert die TRBS 1203 die besonderen Anforderungen, die zusätzlich an befähigte Personen zu stellen sind, denen Prüfungen an Arbeitsmitteln zum Schutz vor Explosionsgefährdungen, Druckgefährdungen oder Elektrischen Gefährdungen übertragen werden. Auch hier sind die Prüfergebnisse aufzuzeichnen bzw. von den zugelassenen Überwachungsstellen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen.

Einzelheiten enthalten folgende Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):

  • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"
  • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
  • TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen"
  • TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
  • TRBS 1201 Teil 3 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen"
  • TRBS 1203 "Befähigte Person"

Stand: Juli 2010