Dürfen Arbeitsmittel nach TRBS 1201 nur von "Befähigten Personen" geprüft werden oder ist es auch möglich, Arbeitsmittel von geeigneten unterwiesenen Personen prüfen zu lassen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch geeignete unterwiesene Personen
Arbeitsmittel prüfen.
Dazu im Einzelnen:
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Er hat
sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß den
Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. Der Arbeitgeber hat die
entsprechenden Maßnahmen zu treffen, damit das Arbeitsmittel während der
gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen an die Beschaffenheit (Sollzustand)
nach § 7 BetrSichV
entspricht.
Der Arbeitgeber ermittelt und bewertet die Gefährdungen bei der Benutzung eines Arbeitsmittels und leitet notwendige Maßnahmen ab - einschließlich notwendiger Prüfungen - um die sichere Benutzung des Arbeitsmittels zu gewährleisten.
Kommt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Prüfung des Arbeitsmittels erforderlich ist, dann hat der Arbeitgeber auch die mit der Prüfung zu beauftragende Person festzulegen.
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung (überwachungsbedürftige Anlage) hat der Arbeitgeber bzw. Betreiber die für die Prüfungen entsprechenden Informationen des Herstellers, Erkenntnisse der Unfallversicherungsträger, betrieblichen Erfahrungen und sonstigen Informationen zum Stand der Technik zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Die mit der Prüfung zu beauftragende Person ist vom Arbeitgeber entsprechend der nach BetrSichV notwendigen Prüfungen festzulegen.
Es ist zwischen folgenden Prüfungen zu unterscheiden:
Prüfungen sind nach der TRBS 1201 durch unterwiesene Personen möglich, wenn i. d. R. davon auszugehen ist, dass
Für die Ergebnisse dieser Prüfungen besteht keine Aufzeichnungspflicht. Der Arbeitgeber ist aber gut beraten, wenn er die Begründung für seine Entscheidung - die Prüfung eines bestimmten Arbeitsmittels wird einer geeigneten unterwiesenen Person übertragen - in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.
Prüfungen nach § 10 BetrSichV sind von befähigten Personen durchzuführen, wenn davon auszugehen ist, dass
Die Prüfergebnisse nach § 10 BetrSichV sind nach § 11 BetrSichV aufzuzeichnen.
Bei den anderen o. a. Prüfungen durch befähigte Personen bzw. durch zugelassene Überwachungsstellen konkretisiert die TRBS 1203 die besonderen Anforderungen, die zusätzlich an befähigte Personen zu stellen sind, denen Prüfungen an Arbeitsmitteln zum Schutz vor Explosionsgefährdungen, Druckgefährdungen oder Elektrischen Gefährdungen übertragen werden. Auch hier sind die Prüfergebnisse aufzuzeichnen bzw. von den zugelassenen Überwachungsstellen sind Prüfbescheinigungen zu erteilen.
Einzelheiten enthalten folgende Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):
Stand: Juli 2010