Fragen und Antworten - Allgemein

Beschäftigte im Ausland

Welchen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sind Beschäftigte deutscher Unternehmen im Ausland unterworfen?

Eine generelle Aussage zur Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen von deutschen Unternehmen im Ausland ist nicht möglich, da jeweils der Einzelfall zu betrachten ist.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Unfallversicherungsrecht und dem staatlichen Arbeitsschutzrecht.

Grundsätzlich binden die von der Unfallkasse Post und Telekom erlassenen Unfallverhütungsvorschriften auch die Mitgliedsunternehmen bei befristeten Auslandseinsätzen ihres Beschäftigten - vorausgesetzt - dass der Versicherungsschutz des Beschäftigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IV besteht. Solange dieser Versicherungsschutz nicht durch EG-Recht oder zwischenstaatliche Abkommen über Soziale Sicherheit konkretisiert wird, gilt uneingeschränkt der § 4 SGB IV. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist somit außer dem Arbeitsvertrag nach deutschem Recht, dass die Entsendung des Beschäftigten ins Ausland infolge der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Montage einer Maschine) oder vertraglich im Voraus zeitlich befristet ist.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Ausland anzuwenden, soweit Rechtsvorschriften dieses Landes dem nicht entgegenstehen.

Die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten nur im Hoheitsgebiet der deutschen Rechtssetzungsorgane. Es gilt für diese Vorschriften uneingeschränkt das Territorialprinzip, somit wären bei einem Arbeitseinsatz im Ausland die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften des jeweiligen Staates anzuwenden.

Stand: Juli 2010