Welchen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sind Beschäftigte deutscher Unternehmen im Ausland unterworfen?
Eine generelle Aussage zur Anwendung der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen von deutschen Unternehmen im Ausland ist nicht möglich, da jeweils der Einzelfall zu betrachten ist.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Unfallversicherungsrecht und dem staatlichen Arbeitsschutzrecht.
Grundsätzlich binden die von der Unfallkasse Post und Telekom erlassenen
Unfallverhütungsvorschriften auch die Mitgliedsunternehmen bei befristeten
Auslandseinsätzen ihres Beschäftigten - vorausgesetzt - dass der
Versicherungsschutz des Beschäftigten nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB) IV
besteht. Solange dieser Versicherungsschutz nicht durch EG-Recht oder
zwischenstaatliche Abkommen über Soziale Sicherheit konkretisiert wird, gilt
uneingeschränkt der
§ 4 SGB IV.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist somit außer dem Arbeitsvertrag
nach deutschem Recht, dass die Entsendung des Beschäftigten ins Ausland
infolge der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Montage einer Maschine) oder
vertraglich im Voraus zeitlich befristet ist.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Ausland anzuwenden, soweit
Rechtsvorschriften dieses Landes dem nicht entgegenstehen.
Die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten nur im Hoheitsgebiet der deutschen Rechtssetzungsorgane. Es gilt für diese Vorschriften uneingeschränkt das Territorialprinzip, somit wären bei einem Arbeitseinsatz im Ausland die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften des jeweiligen Staates anzuwenden.
Stand: Juli 2010